Wenn der Besuch der Schule nicht möglich ist, verständigen die Erziehungsberechtigten bzw. die eigenberechtigten Schüler:innen so bald wie möglich, spätestens um 08:30 am betreffenden Schultag, die Klassenvorständin/den Klassenvorstand (KV) per E-Mail über den Grund des Fernbleibens. An Tagen mit angekündigten Leistungsfeststellungen wird außerdem die Fachlehrerin/der Fachlehrer informiert. Bei Arzt- oder Amtsterminen ist zusätzlich eine Zeitbestätigung vorzulegen.
Bei vorhersehbarer Verhinderung des Schulbesuchs ist der KV rechtzeitig per E-Mail zu informieren. Sollte das Ausmaß der Abwesenheit einen vollen Schultag umfassen, muss von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig um eine Freistellung angesucht werden, die der KV genehmigen kann. Bei geplanter Abwesenheit von mehr als einem Schultag ist das Ansuchen um Freistellung mittels schulinternem Formular an die Direktion zu richten.
In Akutsituationen wie Krankheit dürfen Schüler:innen das Schulhaus verlassen, wenn die jeweilige Fachlehrerin/der jeweilige Fachlehrer der aktuellen Stunde die Einwilligung durch Unterschrift auf dem Passierschein gibt. Bei Schüler:innen bis 18 Jahren werden darüber hinaus die Erziehungsberechtigten vom Sekretariat verständigt.
Bei unentschuldigten Fehlstunden müssen Schüler:innen Konsequenzen tragen.